EHEVERTRAG

Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bestimmte Regeln für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung. Ein Ehevertrag ist – nach deutschem Recht – nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird, anderenfalls ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält der Gesetzgeber die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater für unverzichtbar. Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fällen auch nach rechtskräftiger Scheidung. Regelungen zum Ehevertrag finden sich unter anderem in § 1408 BGB.

In der Praxis wird der Ehevertrag häufig mit einem Erbvertrag verbunden. Bei Lebenspartnerschaften sind die nachfolgend dargestellten Grundsätze analog anwendbar; der entsprechende Vertrag zwischen den Partnern wird Lebenspartnerschaftsvertrag genannt.

 

Genauere Informationen erhalten Sie natürlich bei einem Anwalt oder Notar.

Diese klären Sie auch über die einzelnen Regelungsbereiche des Ehevertrages, wie z.B. Güterstand, Verorgungsausgleich usw., auf.

Diese Aufstellung kann leider nicht vollständig und abschließend sein, unter Umständen sind weitere oder andere Dokumente erforderlich (Kinder aus erster Ehe, Heirat mir einem Ausländer usw.).

Für nähere Auskünfte und weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihr Standesamt oder Ihre Kirche.